Kindergeld ist eine der wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Viele Bewerber wissen nicht, dass sie Anspruch haben, oder scheuen den Antrag. Dabei ist er nicht kompliziert – und Abwarten kostet Geld, weil rückwirkend nur für begrenzte Zeit gezahlt wird.
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Über Ihren Fall entscheidet die Familienkasse.
Kurz gesagt: Das Kindergeld beträgt 2026 259 € pro Kind und Monat (Quelle: Bundesagentur für Arbeit). Anspruch haben EU-Bürger, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, und unter bestimmten Voraussetzungen Ukrainer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Der Antrag geht an die Familienkasse; rückwirkend gezahlt wird höchstens für sechs Monate.
Kindergeld 2026: die Höhe
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 € im Monat pro Kind – vier Euro mehr als 2025. Der Betrag ist für alle Kinder gleich und unabhängig vom Einkommen. Wer bereits Kindergeld bezieht, muss nichts tun: Die Erhöhung wird automatisch ausgezahlt.
Gezahlt wird:
- bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Voraussetzungen,
- bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind zum Beispiel eine Ausbildung macht oder studiert.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen beim Elternteil:
- Wohnsitz in Deutschland (Anmeldung) oder unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, etwa durch Arbeit hier,
- Steuer-ID des Elternteils – sie kommt nach der Anmeldung per Post,
- bei EU-Bürgern: Freizügigkeitsberechtigung. In den ersten drei Monaten nach dem Zuzug besteht Anspruch nur, wenn bereits inländische Einkünfte vorliegen, zum Beispiel aus einem Arbeitsverhältnis.
Voraussetzungen beim Kind:
- Das Kind lebt in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem EWR-Staat.
- Das Kind muss identifiziert werden – bei Kindern in Deutschland über ihre Steuer-ID. Hat ein Kind im Ausland keine deutsche Steuer-ID, verlangt die Familienkasse andere Nachweise, etwa Geburtsurkunde und Wohnsitzbescheinigung.
Mehr zur Anmeldung und zur Steuer-ID im Artikel Umzug und Anmeldung.
Kind lebt in einem anderen EU-Staat, zum Beispiel Rumänien
Für EU-Bürger gelten die EU-Koordinierungsregeln (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Grundsatz: Es gibt kein doppeltes Kindergeld, aber die Familie geht auch nicht leer aus.
| Situation | Vorrangig zuständig |
|---|---|
| Sie arbeiten in Deutschland, der andere Elternteil lebt mit dem Kind im Heimatland und arbeitet nicht | in der Regel Deutschland – volles Kindergeld |
| Sie arbeiten in Deutschland, der andere Elternteil arbeitet im Wohnland des Kindes | das Wohnland; Deutschland zahlt ggf. Differenzkindergeld |
| Die ganze Familie lebt in Deutschland | Deutschland |
Ist die Leistung im anderen Staat niedriger, zahlt Deutschland die Differenz. Ist sie höher, entfällt das deutsche Kindergeld. Die Familienkasse stimmt sich mit der ausländischen Behörde ab, was einige Monate dauern kann. Beginn oder Ende einer Beschäftigung – auch beim anderen Elternteil – müssen Sie sofort mitteilen.
Zum Antrag gehört in solchen Fällen die Anlage Ausland.
Kind lebt in der Republik Moldau: ein wichtiger Unterschied
Hier ist Vorsicht geboten. Die Republik Moldau gehört weder zur EU noch zum EWR. Auf der Liste der Staaten, mit denen Deutschland Abkommen zum Kindergeld hat (Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei), steht Moldau nicht.
Nach § 63 Einkommensteuergesetz werden Kinder, die weder in Deutschland noch in einem EU- oder EWR-Staat wohnen, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das bedeutet:
- Auch wenn Sie einen rumänischen oder bulgarischen Pass haben und in Deutschland arbeiten, gibt es für ein Kind, das dauerhaft in Moldau lebt, in der Regel kein Kindergeld.
- Entscheidend ist der Wohnsitz des Kindes, nicht seine Staatsangehörigkeit.
- Zieht das Kind zu Ihnen nach Deutschland, entsteht der Anspruch ab dem Monat des Zuzugs.
Das ist die allgemeine Regel; in Sonderfällen lohnt sich eine Rückfrage bei der Familienkasse. Wie Sie Ihre Familie nachholen, lesen Sie im Artikel Familiennachzug zu EU-Bürgern. Informationen für Bewerber aus Moldau finden Sie hier.
Ukrainer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Auch Geflüchtete aus der Ukraine können Kindergeld erhalten. Laut Familienkasse gilt:
- Der Elternteil hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die die Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Der Elternteil wohnt in Deutschland.
- Das Kind hat ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 und lebt in Deutschland, einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz.
Der Betrag ist derselbe: 259 € im Monat. Mehr für Bewerber aus der Ukraine auf unserer Seite Bewerber aus der Ukraine.
So stellen Sie den Antrag bei der Familienkasse
- Unterlagen bereitlegen: Steuer-ID von Elternteil und Kind (falls vorhanden), Geburtsurkunde, IBAN, Meldebescheinigung.
- Online beantragen über die Website der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de, Bereich Familie und Kinder). Alternativ auf Papier mit dem Formular KG 1.
- Bei Auslandsbezug die Anlage Ausland beifügen sowie Nachweise über Beschäftigung und Familienleistungen im anderen Staat.
- Bescheid abwarten: Fordert die Familienkasse Unterlagen nach, reichen Sie diese fristgerecht ein.
Das Kindergeld erhält immer nur ein Elternteil, in der Regel derjenige, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Rückwirkend höchstens sechs Monate
Nach § 70 EStG wird Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Wer im Januar zuzieht und erst im Dezember beantragt, verliert die ersten Monate. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald Sie Ihre Steuer-ID haben.
Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen
Zusätzlich zum Kindergeld gibt es den Kinderzuschlag (KiZ). Er ist für Eltern gedacht, deren Einkommen für sie selbst reicht, aber nicht für die ganze Familie. 2026 beträgt er bis zu 297 € pro Kind und Monat; die genaue Höhe hängt von Einkommen und Wohnkosten ab. Beantragt wird er ebenfalls bei der Familienkasse, einen Online-Check gibt es auf arbeitsagentur.de.
Häufige Fehler
- Zu lange warten: Jeder Monat über die sechs Monate hinaus ist verlorenes Geld.
- Änderungen nicht melden: Umzug des Kindes, neue Arbeit des anderen Elternteils, Ende der Ausbildung – alles muss der Familienkasse mitgeteilt werden.
- Pass und Wohnsitz verwechseln: Für das Kindergeld zählt, wo das Kind lebt.
- Doppelt beziehen: Zahlen zwei Staaten den vollen Betrag, wird das Zuviel zurückgefordert.
Arbeit in Deutschland für Familien
Wir bieten Arbeit mit Arbeitsvertrag und voller Sozialversicherung: ab 15,33 € pro Stunde brutto, als Staplerfahrer (m/w/d) ab 16,08 € pro Stunde brutto. Wir helfen bei Umzug und Anmeldung – die Anmeldung brauchen Sie auch für das Kindergeld. Bei Bedarf kann eine Wohnung gestellt werden. Eine Vermittlungsgebühr zahlen Sie nicht.
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